Am 16. Dezember 2005 wurde unser Förderverein gegründet.

 

Wir haben uns folgende Aufgaben auf die Fahne geschrieben (Auszug aus unserer Satzung):

1.      Die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule zu fördern.

2.      Die Schule zu unterstützen, soweit nicht unmittelbar der Schulträger, bzw. andere Dritte zur Kostentragung herangezogen werden können, z.B.

2.1.   bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel und Ausstattungsgegenständen,

2.2.   durch Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule,

2.3.   durch Zuschüsse zu Veranstaltungen nicht wirtschaftlicher Art im Interesse des Schulbetriebes und der Schulgemeinschaft,

2.4.   durch wirtschaftliche Hilfe sozialer Härtefälle bei den Schülern.

 

In den vergangenen Jahren wurden u.a. folgende Projekte aus Mitteln des Fördervereins finanziert und ermöglicht:

  • Mitfinanzierung (jeweils hälftig Träger / Förderverein) neuer Spielgeräte für den Schulhof im Jahre 2014
  • Organisation und Durchführung von Schulfesten, u.a. das Schuljubiläumsfest (60 Jahre Grundschule Rilchingen-Hanweiler) im Jahre 2011.
  • Finanzielle Unterstützung von Schullandaufenthalten oder Abschlussfahrten
  • Finanzierung von Gewaltpräventionsprojekten der Abschlussklassen
  • Durchführung des Projektes “Gesundes Frühstück“ für alle Klassenstufen einmal monatlich
  • Finanzierung der Weckmannaktion (jedes Schulkind erhält zu Nikolaus einen Weckmann)
  • Unterstützung der Nachschulischen Betreuung
  • Finanzierung und Durchführung “Betreuung der Kinder und deren Angehörige am 1. Schultag“

 

Um diese Ziele verwirklichen zu können, sind wir auch auf Ihre Mithilfe angewiesen. Dies können Sie in Form Ihrer Mitgliedschaft (Mindestbeitrag 12,- Euro/Jahr, näheres hierzu unter Mitgliedschaft), in Form von Spenden (Spendenbescheinigung möglich, siehe unten) oder durch Ihre aktive Unterstützung, ob im Vorstand oder in Arbeitsgemeinschaften, tun.

 

Seit Juni 2006 bis heute dient dieser Verein ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken der Erziehung.
Wir sind berechtigt, für Spenden, die uns zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.